Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten als ausdrücklich vereinbart. Sie haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner und gelten, soweit keine individuellen Vereinbarungen vorliegen.

1. ANNAHME UND AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die Auftragsannahme erfolgt hinsichtlich Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.

2. LIEFERUNGSVERPFLICHTUNG

Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert.

Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

3. ZAHLUNGEN

Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorentkredite, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, jede weitere Lieferung von Barzahlung des Käufers abhängig zu machen. Zahlungen gelten nur dann als erfolgt, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder auf dessen Bankkonten oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erbracht werden. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4. BEANSTANDUNGEN

Mengenmäßige Mängel hinsichtlich Voll- und Leergut können nur unverzüglich bei Empfang geltend gemacht werden. Qualitätsmängel können nur innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Ware geltend gemacht werden.

5. LEERGUT

Die auf Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn der Empfänger der Rechnung ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widerspricht. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Premixbehälter, Postmixbehälter, Bierfässer usw. bleiben Eigentum des Herstellers/Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§ 607 ff BGB nur leihweise überlassen. Soweit das Leergut Eigentum des Verkäufers ist, bleibt es Eigentum des Verkäufers und wird dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§ 607 ff nur leihweise überlassen.

Für Mehrwegflaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den vereinbarten oder jeweils vom Hersteller-Lieferanten festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurück zunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Premixbehälter, Postmixbehälter, Bierfässer usw.) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers, bei Scheck und Wechsel sowie Banklastschriften, bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche, vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, auf die Einziehung der offenen Schuldbeträge zu verzichten. Der Verkäufer ist dann seinerseits berechtigt, diese Beträge einzuziehen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer bezahlte Warenlieferungen von dem Eigentumsvorbehalt nach seiner Wahl freigeben. Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen.

Pfändungen seitens Dritter von Waren, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, sind rechtsunwirksam. Sie sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

7. DATENSCHUTZ

Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder im berechtigten Interesse von uns erfolgt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf www.pachmayr.de unter dem Stichwort „Datenschutz“.

8. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, sind für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand München.